Funk: Info

In 2024 wurden vom BMV neue Richtlinien festgelegt, die für die Durchführung des Flugfunks auf Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste (d. h. unkontrollierte Flugplätze) zu beachten sind. Sie befinden sich in der NfL 2024-1-3240.

In den oben angezeigten Kategorien sind Auszüge (Abschnitt 6.2 "Luftfahrzeug bezogene Meldungen") daraus zusammengestellt, die insbesondere für UL-Piloten Bedeutung haben.




Hintergrund-Informationen

Mit der Herausgabe zweier Nfl (Nachrichten für Luftfahrt) in 2024, die sich u. a. mit dem Flugfunk beschäftigen, sind auch UL-Piloten aufgerufen, sich den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Es geht einmal um die NfL 2024–1‑3106 „Grundsätze über die Betriebsleitung auf Landeplätzen und Segelfluggeländen ohne Flugverkehrsdienste“ und um deren Ergänzung NfL 2024–1‑3240 „Richtlinien für die Durchführung des Flugfunks auf Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste“. Sie sind bereits gültig und bestimmen, wie Flugbetrieb und Sprechfunk an Plätzen ohne Flugverkehrsdienste zu handhaben sind. Es geht dabei um alle Plätze, die weder Tower noch AFIS besitzen. Mit anderen Worten: die weitaus meisten Flugplätze des Landes.

Die Bodenfunkstelle solcher Flugfelder ist mit »Radio« oder »Segelflug« anzusprechen. Neu ist der sogenannte „Betriebsleiter“, der den bisherigen Flugleiter ersetzt.

So oder so gilt nach wie vor: Funksprüche sind möglich kurz und informativ zu halten. Das ist inzwischen umso wichtiger, weil mit höherem Aufkommen an entsprechenden Meldungen zu rechnen ist. Mit den o. g. NfL gibt es nun Verfahren, die das Fliegen ohne Betriebsleiter ermöglichen. Zudem wird von Seiten des zuständigen Ministeriums klar festgelegt, was ein Betriebsleiter tun oder nicht tun darf. Einschließlich Sprechfunk-Inhalte. Die Umstellung dürfte sich für Ul-Piloten als recht rigoros darstellen. Das, was bisher der „Normalfall“ war, muss neu gelernt bzw. angepasst werden. Die NfL legt für sie Sprechgruppen fest, die ab sofort zu nutzen sind.

Die neue Grundlogik beim Flugbetrieb besteht darin, dass sich Piloten selbstständig nach den geltenden Flugregeln/Verfahren mit ihren Flugzeugen separieren und dabei ihre Position und ihre Flugabsichten per Funk kundtun. Die Bodenfunkstelle kann – muss aber nicht! – gemäß Nfl „einfache, nicht zertifizierte Verkehrs- und Wetterinformationen zur Verfügung stellen“. Alles erfolgt unter der behördlichen Prämisse, dass ein Betriebsleiter prinzipiell nicht notwendig ist.

Für Betriebsleiter verbotene Sprechfunkinhalte sind z. B. Verkehrsinformationen mit Angabe von Position/Höhe, Festlegung von Landereihenfolgen oder der Hinweis zum Durchstarten, Erteilung von Freigaben, Bewegungslenkung u. a. Erlaubt sind nur allgemeine Hinweise. Die Angabe der vorherrschenden Landerichtung gilt als Empfehlung. Zulässig ist dagegen beispielsweise immer noch die Abfrage von Start-/Zielflugplatz für die vorgeschriebenen Eintragungen ins Hauptflugbuch. Zum Thema „Gefahrenabwehr durch den Betriebsleiter“ ist festgelegt, dass es sich hierbei keinesfalls um Anweisungen handelt, auch wenn der Betriebsleiter Beauftragter der Luftaufsicht ist. Sie dürfen außerdem weder einen QNH noch eine konkrete Windstärke oder ‑richtung abgeben. Allenfalls erlaubt ist eine Formulierung wie „schwach aus Nordwest“. Für eine sichere VFR Landung ist eine exakte Windansage mit Knoten und Grad oder ein QNH bekanntlich ohnehin gar nicht erforderlich.

Das „neue“ Flugprinzip ist vergleichsweise einfach: der Pilot fliegt nach der NfL die Platzrunde ab und meldet an allen drei Teilen seine Position und Absicht – auch wenn vermeintlich derzeit kein anderer in der Luft zu sein scheint. Informationen bei Rechtsplatzrunden ist das Wort „rechter“ hinzuzufügen (z. B. „rechter Queranflug“). Der Funk in der Platzrunde ist damit kein Ort der Stille mehr, wie von manchen praktiziert.

Beim konkreten Blick auf die Sprechgruppen, die von der NfL vorgegeben werden, lohnt ein Abgleich mit den in der Praxis bisher weit verbreiteten Sprechgruppen, die aber in der NfL gar nicht vorkommen. An unkontrollierten Plätzen öfter gehört, aber in den NFL nicht existent sind Sprechgruppen wie „abflugbereit“, „Start nach eigenem Ermessen“ oder „… erbitte Start- bzw. Landeinformationen“. Korrekt wäre dagegen „[Kennzeichen] Rolle zum Abflugpunkt Piste 11“, wobei eine kurze Pause danach eine gute Idee ist, damit andere Piloten ggf. Widerspruch oder Hinweise dazu gegeben können.

Der Erstanruf gemäß NfL lautet: »(Flugplatzname) Radio, (eigene Kennung), (Luftfahrzeug-Muster), (Position), (Absicht), (ggf. Informationen zum Flug)«. So erhält gleichzeitig jeder Pilot in der Umgebung Kenntnis darüber, wo man sich befindet und was genau das Vorhaben ist („z. B. Touch-& Go“, Tiefanflug“, „zur Landung“). Übrigens: auch bei der Form der Positionsmeldungen legt sich die NfL fest: zeitbezogene Meldungen vom Typ „10 Minuten östlich des Platztes“ gibt es nicht. Deswegen sind Längenabstände zu Punkten zu verwenden, die gleichermaßen von Luftfahrzeugführern konkret eingeschätzt werden können, die von außerhalb anfliegen. Mit den geänderten Regelungen wechselt also die Verantwortung und liegt nun bei den Luftfahrzeugführern selbst. Das setzt voraus, dass sie sich eingehend über die jeweiligen Verfahren am vorgesehenen Zielflugplatz informieren. Man kann es drehen wie man will: die vernünftige, regelkonforme Kommunikation aller Beteiligten ist und bleibt die Voraussetzung für einen sicheren Flugbetrieb. Genauso wie das defensive, rücksichtsvolle Fliegen.

Funk: Rollen

Allgemein:

  • [POSITION] ÜBERQUERE PISTE
  • ROLLHALT (Rollweg) PISTE (Bezeichnung)
    ÜBERQUERE PISTE (Bezeichnung)
  • HALTE POSITION [Position]
  • HALTE VOR (Position)
  • HALTE AUSSERHALB (Bereich)
  • ROLLE (Zielpunkt) ÜBER (Route)
  • (Position) ROLLE ÜBER PISTE (Bezeichnung) [IN GEGENRICHTUNG] (VON Position) (NACH Position)

Vor dem Abflug:

  • ROLLE ZUM ABFLUGPUNKT PISTE (Bezeichnung)
  • HINTER (Verkehr) ROLLE ZUM ABFLUGPUNKT PISTE (Bezeichnung) DAHINTER
  • PISTE (Bezeichnung) VERLASSEN [ÜBER (Position)] [ABSICHT]
  • ROLLE ZUM ROLLHALT (sofern vorhanden: Rollweg) PISTE (Bezeichnung) ÜBER (Route)

Nach der Landung:

  • PISTE VERLASSEN [ÜBER (Position)]
  • PISTE VERLASSEN [ÜBER (Position)] ROLLE ZUM/ZUR (Zielpunkt)

Funk: Erstanruf

Erstanruf An- und Abflug:

  • (Flugplatzname) RADIO, (eigene Kennung) (LFZ-Muster) (Position) (Absicht) [Informationen zum Flug]

Funk: Position

Außerhalb der Platzrunde:

  • POSITION (Entfernung) (Richtung) VON (markanter Punkt) (oder ÜBER oder QUERAB (markanter Punkt)), [FLUGHÖHE] (Höhe)

Innerhalb der Platzrunde:

  • [(Richtung der Platzrunde)] (Platzrundenteil) PISTE (Bezeichnung) [Flughöhe] [Absicht][NUMMER (Anzahl vorausfliegende Luftfahrzeuge)]
  • FLIEGE IN [(Richtung der Platzrunde)] (Platzrundenteil) PISTE (Bezeichnung) [Flughöhe] [Absicht] [NUMMER (Anzahl vorausfliegende Luftfahrzeuge)]

  • Hinweis: Absichten können bspw. sein: ZUR LANDUNG, AUFSETZEN UND DURCHSTARTEN, TIEFANFLUG, etc.

Am Boden:

  • ROLLHALT (sofern vorhanden: Rollweg) PISTE (Bezeichnung)

Funk: Absichten

Absichtsbezogene Meldungen

  • STARTE PISTE (Bezeichnung)
  • STARTE SOFORT PISTE (Bezeichnung)
  • STARTE DURCH
  • HALTE
  • HALTE AN
  • KREISE (Richtung) [Position]
  • MACHE VOLLKREIS (Richtung) [Position]
  • SETZE ANFLUG FORT PISTE (Bezeichnung)
  • VERLASSE (Platzrundenteil) IN (Himmelsrichtung) RICHTUNG, (Höhe)
  • (Position) MACHE ZIELLANDEÜBUNG IN (Himmelsrichtung) RICHTUNG
  • MACHE KURZE/LANGE LANDUNG
  • MACHE SCHWEBEFLUG (Ort, Route)
  • FLIEGE AN ZUM ABWURF (Gegenstand)

Funk: Sonstiges

Flughafen:
Flugplatz:
Turm/Tower
Radio/Radio

Bord-Bord-Frequenzen

Seit der NFL-1935–20 vom 17.04.2020 gelten diese Bord-Bord-Frequenzen:

  • 122,540 MHz
  • 122,555 MHz
  • Zusätzlich wurden regionale Bord-Bord-Frequenzen definiert.
    Z. B.: Münsterland: 127,885 MHz

Bord-Bord-Frequenzen neu Stand 05/2025 (Info von der IAOPA)

Die IAOPA hat auf ihrer Webseite mitgeteilt, dass europaweit neue Bord-Bord-Frequenzen festgelegt worden sind:

  • 123,065 MHz
  • 123,135 MHz

Die zuvor in diesem Zusammenhang recht häufig verwendete Frequenz 123,450 MHz soll demnach nicht mehr genutzt werden. Die Übergangsphase gilt bis Ende 2028.

Bereits Anfang bzw. Ende 2024 haben die Länder Belgien, Deutschland, Luxembourg und die Schweiz (nur 123,135 MHz) die Änderungen umgesetzt.

Eine gesonderte NfL dazu ist derzeit allerdings nicht verfügbar.

Funk-Qualitäts-Angaben:

1 eins / one unverständlich
2 zwo / two zeitweise verständlich
3 drei / three [tri] schwer verständlich
4 vier / four verständlich
5 fünf / five sehr gut verständlich